Der Unterhaltspflichtige kann diese Anpassung insoweit verweigern, als sein Einkommen nicht durch Reallohnerhöhung, Teuerungszulagen oder sonst wie der Teuerung entsprechend erhöht wird. Er verwirkt für das fragliche Jahr den Verweigerungsanspruch, sofern er diesen der Unterhaltsberechtigten nicht bis zum 31. Januar urkundlich nachweist. 3.2 Es wird festgestellt, dass der Beklagte bis zum 31. März 2016 mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, nachehelichen Unterhalt gestützt auf Art. 125 ZGB an die Klägerin zu bezahlen.