Ab 1. Januar 2017 wird der Vater berechtigt und verpflichtet, die Kinder E.________ und F.________ auf eigene Kosten für drei Wochen pro Jahr zu oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei das Ferienrecht unter den Eltern und mit dem Besuchsrechtsbeistand jeweils Anfang Jahr gemeinsam abzusprechen ist. 2.3 Für die beiden Kinder der Parteien, E.________, geb. tt.mm.2007, und F.________, geb. tt.mm.2008, wird eine Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet.