2.1 Die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder E.________, geb. tt.mm.2007, und F.________, geb. tt.mm.2008, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen. Die Obhut für die Kinder wird der Mutter zugeteilt. Seite 32/35 2.2 Der Vater wird berechtigt und verpflichtet, die Kinder E.________ und F.________ wie folgt zu oder mit sich auf Besuch zu nehmen, alles auf eigene Kosten: bis 31. Dezember 2015: jeden zweiten Samstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr; ab 1. Januar 2016 bis 31. März 2016: jeden zweiten Samstag von 09.00 Uhr bis 19.00 Uhr;