Die Voraussetzungen für eine Rückerstattungspflicht sind vorliegend möglicherweise erfüllt (vgl. Dispositiv Ziff. 4), weshalb die Gerichtskasse in Anwendung von § 1 Abs. 1 Rückzahlungsverordnung (BGS 161.73) zum gegebenen Zeitpunkt zu prüfen haben wird, ob die Klägerin zur Rückzahlung im Sinne von Art. 123 ZPO in der Lage ist (vgl. Bühler, Berner Kommentar, Bern 2012, N 9 zu Art. 123 ZPO). Entscheid 1. Die von den Parteien am tt.mm.2006 vor dem Zivilstandsamt D.________ geschlossene Ehe wird geschieden.