Im Zusammenhang mit den der Klägerin auferlegten Gerichtskosten bleibt festzuhalten, dass ihr erst am 28. Januar 2015 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde; mithin in einem Zeitpunkt, als ein grosser Teil des Aufwandes des Verfahrens bereits angefallen war. Es rechtfertigt sich daher, den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000. -- nicht zurückzuerstatten. Der Kostenvorschuss wurde in einem Zeitpunkt geleistet, in welchem eine unentgeltliche Rechtspflege weder gewährt noch beantragt war. Zudem war die Klägerin damals offenbar in der Lage, diesen Betrag zu begleichen.