9.2 Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Klägerin mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 28. Januar 2015 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und RA lic.iur. B.________ als Rechtsbeistand bestellt wurde (UP 2014 178). Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gilt grundsätzlich ab Gesuchseinreichung (vgl. Art. 119 Abs. 4 ZPO), vorliegend mit Wirkung ab 26. November 2014. Somit ist der Aufwand des klägerischen Rechtsvertreters ab diesem Datum aus der Gerichtskasse zu entschädigen, mithin im Umfang von CHF 2'531.50 (vgl. Honorarnote vom 25. August 2015; act. 68).