Die Entscheidgebühr bemisst sich nach § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege vom 15. Dezember 2011 (KoV OG) und beträgt zwischen CHF 1'600.-- und CHF 10'000.--. Die im vorliegenden Scheidungsverfahren geltend gemachten güterrechtlichen Ansprüche belaufen sich knapp unter CHF 100'000.--, so dass § 13 Abs. 3 KoV OG nicht zur Anwendung gelangt. Vorliegend erscheint eine Entscheidgebühr von CHF 5'000.-- als angemessen. Hinzu kommen die Kosten für das Gutachten von Dr. med. H.________ von CHF 2'562.50 sowie die Auslagen für die Übersetzung im Umfang von CHF 417.50 (§ 9 lit. c und d KoV OG).