9.1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Klägerin unterliegt in den Kinderbelangen, Seite 31/35 während sie beim Unterhalt und Güterrecht mehrheitlich obsiegt. Insgesamt dringt keine Partei mit sämtlichen Anträgen durch, weshalb sich eine hälftige Kostentragung rechtfertigt.