Dem Betrag von CHF 156'046.30 sind somit CHF 25'764.35 hinzuzurechnen (17 Monate [Mai 2014 bis September 2015] x CHF 1'515.55), was ein Vorsorgeguthaben von gesamthaft CHF 181'810.65 ergibt. Die Klägerin verfügt über kein Guthaben der beruflichen Vorsorge. Nach dem Grundsatz der hälftigen Teilung resultiert ein Anspruch der Klägerin von rund CHF 90'905.--. Die V.________AG ist anzuweisen, den entsprechenden Betrag auf das Freizügigkeitskonto der Klägerin zu überweisen.