In den zehn Monaten vom 30. Juni 2013 bis zum 30. April 2014 äufnete sich das Vorsorgeguthaben des Beklagten um CHF 15'155.50, was einem monatlichen Betrag von CHF 1'515.55 entspricht. Da der Beklagte sowohl in der Zeit zwischen dem 30. Juni 2013 und dem 30. April 2014 wie auch in der Zeit zwischen dem 30. April 2014 und dem 30. September 2015 in einem 50 % Pensum bei der L.________AG tätig war und entsprechend monatlich rund derselbe Betrag in die Pensionskasse einbezahlt wurde, kann das vorliegend zu teilende Vorsorgeguthaben bis zum 30. September 2015 aufgerechnet werden.