Eine Teilung per Rechtshängigkeit der Scheidungsklage – wie vom Beklagten beantragt – ist gesetzlich nicht vorgesehen und daher nicht möglich. Das während der Ehe erworbene und zu teilende Pensionskassenguthaben des Beklagten beträgt per 30. September 2015 insgesamt CHF 181'810.65. Das Guthaben kann anhand der zwei Belege der V.________AG vom 18. März 2014 (act. 23/20) und vom 18. August 2014 (act. 38/2) berechnet werden, da die während der Ehe erworbene Freizügigkeitsleistung des Beklagten zum voraussichtlichen Datum der Ehescheidung per 30. Juni 2013 CHF 140'890.80 betrug (act.