8.2 Das Vorsorgeguthaben des Beklagten ist somit per Datum der Rechtskraft der Scheidung hälftig zu teilen. Entgegen dem Antrag der Klägerin ist keine überhälftige Teilung anzuordnen, da vom tatsächlich vorhandenen Guthaben auszugehen ist und hypothetische Beiträge an die zweite Säule nicht berücksichtigt werden können. Ebenfalls zwingend ist die Teilung per Datum der Rechtskraft der Scheidung. Eine Teilung per Rechtshängigkeit der Scheidungsklage – wie vom Beklagten beantragt – ist gesetzlich nicht vorgesehen und daher nicht möglich.