Der Ausgleich ist zwingend und der Disposition der Parteien und dem Gericht entzogen, soweit nicht ausnahmsweise von der hälftigen Teilung abgewichen werden darf (Art. 123 ZGB). Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten entspricht der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung (Art. 22 Abs. 2 FZG). Die Art. 122 –124 ZGB Seite 30/35