8.1 Gemäss Art. 122 ZGB hat von Gesetzes wegen jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten. Der Ausgleich ist zwingend und der Disposition der Parteien und dem Gericht entzogen, soweit nicht ausnahmsweise von der hälftigen Teilung abgewichen werden darf (Art.