Nachgewiesenermassen seien bei einem 50 %-Pensum des Beklagten jährlich CHF 8'713.20 in die Vorsorgeeinrichtung als Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge einbezahlt worden; bei einem 80 %-Pensum beliefe sich dieser Betrag auf CHF 13'941.10 pro Jahr. Durch die freiwillige Reduktion des Arbeitspensums seien damit monatlich CHF 435.65 zu wenig in die zweite Säule einbezahlt worden. Für die Zeit von März 2013 bis Juli 2015 "fehlten" der Pensionskasse des Beklagten damit mindestens CHF 12'198.20 (act. 37, S. 8 f.; act. 64, S. 6 f.).