8. Schliesslich ist über die Teilung der beruflichen Vorsorge zu befinden. Die Klägerin bringt vor, der Pensionsfond des Beklagten sei anzuweisen, den Betrag von CHF 90'000. -- auf ihr Freizügigkeitskonto zu überweisen. Sie beantrage eine überhälftige Teilung der während der Ehe erworbenen Freizügigkeitsleistungen, da der Beklagte sein Einkommen aus eigenem Entschluss reduziert habe und ihm ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. Nachgewiesenermassen seien bei einem 50 %-Pensum des Beklagten jährlich CHF 8'713.20 in die Vorsorgeeinrichtung als Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge einbezahlt worden;