Da weder die Klägerin noch der Beklagte über Errungenschaft verfügen, bestehen vorliegend keine güterrechtlichen Ansprüche zwischen den Parteien. Jedoch hat die Klägerin gegen den Beklagten eine Forderung aus nicht bezahlten Unterhaltsbeiträgen von CHF 62'784.-- und der Beklagte gegen die Klägerin eine Forderung aus akonto Güterrecht sowie Rückerstattung des Steuerguthabens von zusammen CHF 11'399.70. Unter Verrechnung dieser Forderungen ist festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin noch CHF 51'384.30 aus nicht bezahlten Unterhaltsbeiträgen schuldet.