7.6 Letztlich ist im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Vorschlag zu berechnen und die Beteiligung am Vorschlag zu bestimmen. Was vom Gesamtwert der Errungenschaft verbleibt, bildet den Vorschlag (Art. 210 Abs. 1 ZGB). Jedem Ehegatten steht die Hälfte des Vorschlags des anderen zu, wenn durch Ehevertrag keine andere Beteiligung vereinbart wurde (Art. 215 Abs. 1 und Art. 216 Abs. 1 ZGB). Da weder die Klägerin noch der Beklagte über Errungenschaft verfügen, bestehen vorliegend keine güterrechtlichen Ansprüche zwischen den Parteien.