Ob die CHF 250.-- pro Monat in diesem Umfang geschuldet sind, hängt somit von der Höhe des dem Beklagten jährlich ausbezahlten Bonus ab. Der Beklagte behauptet vorliegend jedoch nicht, es sei ihm ein so tiefer Bonus ausbezahlt worden, dass die monatlichen Akontozahlungen die Hälfte des ausbezahlten Bonus übersteigen würden und er der Klägerin damit zu viel bezahlt hätte. Er kann dadurch auch nicht darlegen, inwiefern die Regelung in Ziff. 5 Abs. 4 der Vereinbarung vorliegend überhaupt zur Anwendung gelangt. Entgegen der Ansicht des Beklagten kann somit eine güterrechtliche Anrechnung nicht erfolgen.