5 vereinbart, dass die Klägerin Anspruch auf die Hälfte des dem Beklagten ausbezahlten Bonus hat und die Auszahlung dieses Bonusanteils an die Klägerin gem äss Ziff. 4 durch monatliche akonto Zahlungen von CHF 250.-- erfolgt. Über den definitiven Bonusanteil der Klägerin sollten die Parteien im Folgejahr im Zeitpunkt der Auszahlung des Bonus abrechnen. Für den Fall, dass der hälftige Bonusanteil der Klägerin tiefer ausfallen würde, als die anrechenbaren schon geleisteten Akontozahlungen, so wäre der Beklagte berechtigt, den zu viel bezahlten Betrag im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung in Abzug zu bringen. Seite 29/35