__ bevorschusst (act. 1/15), so dass eine Differenz von CHF 1'744.-- besteht. Der Beklagte macht geltend, der monatliche Fehlbetrag belaufe sich nur auf CHF 1'494.--, da der Unterhaltsbeitrag an die Klägerin von CHF 3'200.-- einen akonto Anteil Güterrecht von CHF 250.-- beinhalte (act. 38, S. 7). In der aussergerichtlichen Vereinbarung über die Regelung des Getrenntlebens, welche Grundlage des Eheschutzentscheids vom 27. Mai 2011 ist, wurde in Ziff. 5 vereinbart, dass die Klägerin Anspruch auf die Hälfte des dem Beklagten ausbezahlten Bonus hat und die Auszahlung dieses Bonusanteils an die Klägerin gem äss Ziff.