Als solche müssen sie bei der Auflösung des Güterstandes in die Abrechnung einbezogen werden (zum Ganzen BGE 5A_803/2010 E. 3.2.1, mit Hinweisen). In der Eheschutzverfügung vom 27. Mai 2011 wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin und seinen Kindern einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 5'900.-- zu bezahlen (act. 1/2, Dispositiv Ziff. 3). Seit 1. Oktober 2012 werden der Klägerin davon CHF 4'156.-- pro Monat vom sozialen Dienst der I.________ bevorschusst (act. 1/15), so dass eine Differenz von CHF 1'744.-- besteht.