7.5.2 Sodann macht die Klägerin eine Forderung gegenüber dem Beklagten aus nicht geleisteten Unterhaltszahlungen geltend (act. 64, S. 6). Es handelt sich dabei um eine Schuld aus Art. 163 ZGB, da diese Bestimmung im Eheschutzverfahren Grundlage für die Festlegung der Unterhaltsbeiträge darstellt. Unbezahlt gebliebene Unterhaltsleistungen sind daher "gegenseitige Schulden" im Sinne von Art. 205 Abs. 3 ZGB. Als solche müssen sie bei der Auflösung des Güterstandes in die Abrechnung einbezogen werden (zum Ganzen BGE 5A_803/2010 E. 3.2.1, mit Hinweisen).