38, S. 6). Dabei handelt es sich um Kosten des allgemeinen Unterhalts der Ehegatten, welche – wie oben ausgeführt – entsprechend der Rollenteilung der Parteien während des Zusammenlebens von dem Ehegatten zu tragen sind, der auch sonst für den ehelichen Unterhalt aufgekommen ist. Da der Beklagte jeweils sämtliche alltägliche Ausgaben der Ehegatten finanzierte, hatte er auch die von ihm vorgebrachten Rechnungen zu begleichen und kann die Ausgaben nicht von der Klägerin zurückfordern. Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Beklagte gegen die Klägerin eine Forderung von insgesamt CHF 11'399.70 hat.