Guthaben hätte ihm zugestanden, da er die Steuerzahlung von CHF 16'799.40 aus seinem Eigengut geleistet habe (act. 38, S. 6). Gemäss Verfügung der Steuerverwaltung des Kantons Zug vom 26. Januar 2012 wurde der Klägerin ein Betrag von CHF 8'399.70 aus Steuerrückerstattung aus den Jahren 2010 und 2011 ausbezahlt (act. 38/6 im Anhang; vgl. auch act. 26, Ziff. 83). Steuern zählen zum Unterhalt der Familie, sofern sie auf Einnahmen oder Vermögen erhoben werden, mit denen der Familienunterhalt bestritten wird. Ist dies der Fall, beurteilt sich die interne Aufteilung der Steuern zwischen den Ehegatten nach Massgabe von Art.