7.5.1 Der Beklagte führt aus, er fordere von der Klägerin einen Betrag von CHF 15'172. -- (act. 38, S. 6). Darin enthalten sei eine Akontozahlung Güterrecht über CHF 3'000.--. Es ist unbestritten, dass die Klägerin gemäss Vereinbarung vom 25. August 2011 eine solche Akontozahlung Güterrecht von CHF 3'000.-- erhielt (act. 38/6 im Anhang; vgl. auch act. 26, Ziff. 82). Diese Zahlung ist daher zu berücksichtigen und von der güterrechtlichen Forderung der Klägerin vorab in Abzug zu bringen. Weiter macht der Beklagte geltend, der Klägerin sei die Hälfte seines Steuerguthabens von der Steuerverwaltung gutgeschrieben wo rden. Das ganze Seite 28/35