7.4.4 Nach dem Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes kann sowohl hinsichtlich Aktiven als auch Passiven keine Errungenschaft mehr entstehen. Dies gilt für jede Art von neu hinzukommendem Vermögen und auf der Passivseite für Schulden, die nach diesem Zeitpunkt anfallen. Unberücksichtigt bleiben somit die vom Beklagten vorgebrachten "Schulden/Verbindlichkeiten A.________". Wie den eingereichten Belegen zu entnehmen ist, entstanden diese – mit Ausnahme der vor dem 7. Juni 2013 offen gebliebenen Unterhaltszahlunge n (vgl. E. 7.5.2) – nach dem Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes (act. 38/7).