Der Vergleich des Vermögensstandes des Beklagten vor der Heirat und des Vermögensstandes bei Einreichung der Scheidungsklage zeigt, dass die Ehegatten offenbar doch Mittel des Eigenguts verbrauchten; vermutungsweise gehört jedoch der verbleibende Rest des Vermögens noch zum Vermögen des Beklagten, das ihm auch schon vor der Heirat gehörte. Mithin stellt der Gesamtbetrag der Aktiven des Beklagten von CHF 78'454. -- sein Eigengut dar.