Weder die Klägerin noch der Beklagte behaupten eine Sparquote während des Zusammenlebens, so dass davon auszugehen ist, dass das Einkommen des Beklagten für den laufenden Unterhalt verbraucht wurde. Entsprechend der natürlichen Vermutung ist vorliegend davon auszugehen, dass die alltäglichen Ausgaben der Parteien mit Errungenschaftsmitteln des Beklagten gedeckt wurden und seine Eigengutsmittel grundsätzlich unangetastet blieben. Der Vergleich des Vermögensstandes des Beklagten vor der Heirat und des Vermögensstandes bei Einreichung der Scheidungsklage zeigt, dass die Ehegatten offenbar doch Mittel des Eigenguts verbrauchten;