Sein Vermögen vor der Heirat übersteigt somit sein Vermögen bei Einreichung der Scheidungsklage. Sodann ist unbestritten, dass die Parteien eine klassische Rollenteilung lebten und der Beklagte jeweils für den gesamten Unterhalt der Familie aufkam. Weder die Klägerin noch der Beklagte behaupten eine Sparquote während des Zusammenlebens, so dass davon auszugehen ist, dass das Einkommen des Beklagten für den laufenden Unterhalt verbraucht wurde.