nen eingesetzt (BGE 5A_37/2011 E. 3.2.1). Seite 27/35 7.4.3 Zum Nachweis seines Eigenguts reicht der Beklagte eine Aufstellung seiner Verm ögenswerte mit den entsprechenden Bankbelegen ein (act. 38/8 mit Anhängen). Daraus ergibt sich, dass alleine die Konten des Beklagten im Zeitpunkt der Heirat mit der Klägerin am tt.mm.2006 einen Gesamtsaldo von CHF 226'741.-- aufwiesen, was der Beklagte mit den angehängten Bankauszügen belegen kann. Sein Vermögen vor der Heirat übersteigt somit sein Vermögen bei Einreichung der Scheidungsklage.