200 Abs. 3 ZGB besteht die gesetzliche Vermutung, dass alles Vermögen eines Ehegatten bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft gilt. Als Vermögen im Sinne dieser Vors chrift gelten nicht nur dingliche Rechte, sondern namentlich auch Forderungen. Art. 200 Abs. 3 ZGB regelt die Beweislast mit Bezug auf die güterrechtliche Qualifikation eines bestimmten Vermögenswertes.