7.4.2 In einem zweiten Schritt sind die Vermögenswerte dem Eigengut oder der Errungenschaft des Beklagten zuzuordnen, wobei vorliegend insbesondere zu prüfen ist, ob die Vermögenswerte schon vor der Ehe bestanden haben und somit Eigengut im Sinne von Art. 198 Ziff. 2 ZGB darstellen. Der Beklagte bringt vor, bei sämtlichen Aktiven handle es sich um sein Eigengut, da sein Vermögen vor der Heirat mit der Klägerin CHF 244'848.-- betragen habe und somit höher war als im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Gemäss Art. 200 Abs. 3