Sämtliche Konten und Geldanlagen sowie die Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung lauten auf den Namen des Beklagten, so dass sie zweifellos seinem Vermögen zuzuordnen sind. Der Gesamtbetrag der Aktiven beläuft sich auf rund CHF 78'454.--. Dabei nicht berücksichtigt ist das Vermögen der gebundenen Altersvorsorge des Bek lagten. Die Klägerin stützt ihre Forderung aus Güterrecht explizit auf das Vermögen des Beklagten unter Ausschluss der gebundenen Vorsorge (Säule 3a; vgl. act. 64, S. 6);