7.4 Als erstes ist die Trennung von Frauen- und Mannesgut vorzunehmen. Gemäss Art. 205 Abs. 1 ZGB nimmt bei der Auflösung des Güterstandes jeder Ehegatte seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. Mithin sind zunächst die Aktiven und Passiven der Ehegatten zusammenzustellen und in Mannes- und Frauenvermögen aufzuteilen. Gleichzeitig ist zu bestimmen, welcher Gütermasse die Vermögenswerte angehören.