204 Abs. 2 ZGB). Im Eheschutzentscheid vom 27. Mai 2011 wurde keine Gütertrennung angeordnet. Für die güterrechtliche Auseinandersetzung relevant sind mithin jene Vermögenswerte und Schulden, die am 7. Juni 2013 bei Einreichung der Scheidungsklage zu den Gütermassen der Klägerin und des Beklagten gehört haben.