haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. Sodann darf das Gericht einer Partei nicht mehr und ni chts anderes zusprechen als sie verlangt (Art. 277 Abs. 1 ZPO; Art. 58 Abs. 1 ZPO). Massgebender Zeitpunkt für den Bestand der Vermögen ist das Datum der Auflösung des Güterstandes (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Bei Scheidung oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung wird die Auflösung des Güterstandes auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht worden ist (Art. 204 Abs. 2 ZGB).