7.2 Grundlegend für die güterrechtliche Auseinandersetzung ist der zwischen den Parteien während der Ehe bestehende Güterstand. Die Parteien haben nicht behauptet, dass sie sich in einem Ehevertrag auf einen besonderen Güterstand geeinigt hätten oder der ausserordentliche Güterstand eingetreten wäre. Gemäss Art. 181 ZGB unterstehen sie daher den Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung.