Heute sei sein Vermögen nahezu aufgebraucht. Ende August 2014 habe er noch CHF 41'814.-- gehabt. Da sein Eigengut sein Vermögen am Tag der Einreichung des Scheidungsbegehrens übersteige, habe die Klägerin auch keinen güterrechtlichen Ausgleichungsanspruch. Zudem führt der Beklagte aus, er fordere von der Klägerin CHF 3'000.--, die sie von ihm am 25. August 2011 akonto Güterrecht erhalten habe sowie CHF 8'399.70, die ihr hälftig aus seinen Steuerguthaben aus den Steuerjahren 2010 und 2011 Seite 25/35