Der Beklagte bringt vor, es sei festzustellen, dass er der Klägerin nichts aus Güterrecht schulde. Sein Vermögen habe sich vor der Ehe auf CHF 244'848.-- belaufen, was als Eigengut zu qualifizieren sei. Ein Teil seines Vermögens sei von der Klägerin bereits vor der Trennung hemmungslos verschleudert worden. Er sei immer für sämtliche Kosten der Familie aufgekommen und trotzdem habe die Klägerin im Jahr 2010 zusätzlich zu diesen Ausgaben CHF 41'016.-- ausgegeben. Sein Vermögen am Tag der Einreichung des Scheidungsbegehrens habe CHF 78'454.- - exklusive gebundener Vorsorge betragen. Heute sei sein Vermögen nahezu aufgebraucht.