Zum güterrechtlichen Anspruch der Klägerin von CHF 39'227.-- komme eine jeden Monat anwachsende Forderung aus nicht bezahlten Unterhaltsbeiträgen hinzu. Im Eheschutzverfahren sei ein Unterhaltsbeitrag von CHF 5'900.-- festgesetzt worden, von welchem der Klägerin monatlich CHF 4'156.-- bevorschusst würden. Damit bestehe eine Differenz von CHF 1'744.-- pro Monat, so dass die Forderung per 1. Juli 2015 CHF 57'552.-- betrage (act. 64, S. 6). Der Beklagte bringt vor, es sei festzustellen, dass er der Klägerin nichts aus Güterrecht schulde.