7.1 Die Klägerin beantragt, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr CHF 96'779.-- aus Güterrecht zu bezahlen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, gemäss Angabe des Beklagten habe sich sein Vermögen am 10. Juni 2013 auf CHF 78'454.-- exkl. gebundener Vorsorge (Säule 3a) belaufen, wovon der Klägerin die Hälfte zustehe. Der Beklagte habe sein Eigengut nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, weshalb nach Art. 200 Abs. 3 ZGB Errungenschaft anzunehmen sei. Zum güterrechtlichen Anspruch der Klägerin von CHF 39'227.-- komme eine jeden Monat anwachsende Forderung aus nicht bezahlten Unterhaltsbeiträgen hinzu.