Im Zeitpunkt der definitiven Trennung war die Klägerin überdies erst 40 Jahre alt. Auch wenn ihr dann noch Betreuungspflichten oblagen, durfte sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf den Fortbestand der Ehe vertrauen und musste damit rechnen, (irgendwann) wieder selber für ihren Bedarf aufkommen zu müssen. Aufgrund ihrer Arbeitserfahrung als Hilfsverkäuferin sollte es der Klägerin schliesslich auch ab Oktober 2018 möglich sein, eine entsprechende Erwerbsarbeit auszuüben. An der Hauptverhandlung brachte die Klägerin schliesslich selbst vor, sie lasse sich ab 1. Oktober 2018 ein Einkommen von CHF 1'579.75 anrechnen (act. 37, S. 6).