Kinderbetreuungspflichten wird die Klägerin zudem knapp 47 Jahre alt sein. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist einer geschiedenen Frau in der Regel ab dem 45. Altersjahr ein vollständiger und dauerhafter Wiedereinstieg ins Erwerbsleben nicht mehr möglich. Diese Rechtsprechung wird aber zunehmend relativiert. Die Tendenz geht dahin, die Alterslimite auf 50 Jahre anzuheben (BGE 137 III 102 E. 4.2.2; BGE 5A_340/2011 E. 5.2.2). Das Alter der Klägerin spricht somit nicht grundsätzlich gegen einen Wiedereinstieg ins Berufsleben. Im Zeitpunkt der definitiven Trennung war die Klägerin überdies erst 40 Jahre alt.