Die Klägerin absolvierte in Frankreich eine Ausbildung zur Ernährungsberaterin. Als sie in die Schweiz kam, hat sie versucht, als selbständige Ernährungsberaterin zu arbeiten. Damit scheiterte sie einmal in N.________ und zuletzt in I.________ (act. 26, Ziff. 32 und act. 37, S. 5). Die Klägerin war jedoch in den Jahren 2004 bis 2006 als Hilfsverkäuferin bei O.________ tätig und erzielte dabei ein monatliches Einkommen von rund CHF 2'000.-- (act. 1/12a; act. 26 Ziff. 33). Im Oktober 2018, d.h. im Zeitpunkt des teilweisen Wegfalls der Seite 24/35