6.11 Die Klägerin verlangt die Bezahlung von nachehelichem Unterhalt bis zum 30. September 2024, mithin bis zum Zeitpunkt, in welchem das jüngere Kind F.________ 16 Jahre alt wird. Nachehelicher Unterhalt ist so lange geschuldet bis der unterhaltsberechtigte Ehegatte seinen Bedarf über die Eigenversorgung decken kann. Wie ausgeführt, ist es der Klägerin aufgrund der Betreuungspflichten der Kinder zurzeit nicht zumutbar, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. E. 6.3.2). Die Kinderbetreuung wird aber im Laufe der Jahre abnehmen, so dass der Klägerin ab 1. Oktober 2018, d.h. nachdem F._____