6.10 Was die Dauer der vom Beklagten zu leistenden Unterhaltsbeiträge betrifft, kann – und soll – das Gericht den Unterhaltsbeitrag an das Kind über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festlegen (vgl. Art. 133 Abs. 3 ZGB), um ihm im Zeitpunkt seiner Volljährigkeit eine Klage zu ersparen; auch wenn der Mündigenunterhalt gleichwohl unter den Voraussetzungen von Art. 277 Abs. 2 ZGB steht. Der Beklagte ist somit zu verpflichten, den Kindesunterhaltsbeitrag an E.________ und F.________ über deren Volljährigkeit hinaus zu leisten, bis diese über eine angemessene Ausbildung verfügen (BGE 139 III 401 = Pra 2014 Nr. 26).