125 ZGB, mit Hinweisen). Vorliegend rechtfertig sich somit, die CHF 223.-- in einem Verhältnis von 60 zu 40 auf die Klägerin und die Kinder sowie auf den Beklagten zu verteilen. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin und der Kinder beläuft sich mithin auf insgesamt CHF 4'881.-- (CHF 4'747.-- zur Deckung des Existenzminimums + CHF 134.-- als Anteil des Überschusses). Entsprechend der gestiegenen Leistungsfähigkeit des Beklagten ist der Unterhaltsbeitrag an seine Kinder E.________ und F.________ auf je CHF 1'000.-- pro Monat zzgl. Kinderzulage zu erhöhen.