6.9.6 Dem Gesamtbedarf der Parteien von CHF 8'750.-- steht das Einkommen des Beklagten von CHF 8'973.-- (CHF 8'373.-- + CHF 600.--) gegenüber; mithin verbleibt ein Überschuss von CHF 223.--. Im Rahmen der Unterhaltsberechnung mittels Existenzminima und Überschussbeteiligung ist der Überschuss grundsätzlich hälftig zwischen den Ehegatten zu teilen. Abweichungen von einem hälftigen Verteilschlüssel sind vor allem geboten, wenn Kinder vorhanden sind (Schwenzer, a.a.O., N 78 zu Art. 125 ZGB, mit Hinweisen).