Wohnkosten: Wie ausgeführt, reduzieren sich die Wohnkosten der Klägerin ab dem 1. April 2016 auf CHF 2'150.--, da sie eine günstigere Wohnung suchen muss (vgl. E. 6.5.2). Dem Beklagten ist ermessensweise der gleich hohe Mietzins zuzugestehen, da davon auszugehen ist, dass er sich aufgrund der Kinderbetreuung und des 80 %-Pensums ab dem 1. April 2016 eine Wohnung im Kanton Zug nehmen wird. Insbesondere ist er für die Ausübung des Besuchsrechts auf ein separates Zimmer für seine Kinder angewiesen.